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IV ZR 288/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif- fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Köln vom 7. November 2006 wird zurück- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 958.507,99 € Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.1 I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung nach § 597 Abs. 1 ZPO getroffen und ein Sachurteil erlassen. Auf die besonderen Verfah- rensvoraussetzungen des § 597 Abs. 2 ZPO und die hierauf bezogenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es mithin nicht an. 2 - 3 - 3 Eine Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein- gegangene Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 2006 zeigt, dass seitens des Berufungsgerichts zutreffende Hinweise (§ 139 Abs. 1 ZPO) gegeben worden sind, auf die die Klägerin mit entsprechendem Vortrag reagiert hat, den das Berufungsgericht berücksichtigt, indes als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Die weiteren verfahrensrechtli- chen Beanstandungen hat der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. II. Auch im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts ist durch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs geklärt. Die Gesellschafter der beschränkt rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften kraft Gesetzes für die Verbind- lichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem gesamten Pri- vatvermögen (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 350). Ein einseitiger Aus- schluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich aus- geschlossen; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertragli- chen Vereinbarung mit dem Gläubiger (BGHZ 150, 1, 3; 142 aaO, 319 ff.), an der es hier ersichtlich fehlt. Fragen der Anscheins- oder Dul- dungsvollmacht stellen sich somit nicht, da der Gesellschafter B. in Ausübung seiner organschaftlichen (Allein-)Vertretungsmacht gehandelt hat, die auf die Gesellschaft zugeschnitten und zu der die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB lediglich Annex ist. Jedoch sind 4 - 4 - die Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, deren Grundsätze auch für die organschaftliche Vertretung gelten (vgl. nur PWW/Frensch, BGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 68). Da der für die Zedentin handelnde Geschäftsführer unstreitig den Inhalt des Gesellschaftsvertra- ges und insbesondere die Regelungen unter § 8 kannte, waren ihm - ebenso wie dem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Gesellschafter B. - die für das Innenverhältnis geltenden Einschrän- kungen positiv bekannt, der Missbrauch der Vollmacht durch den Ab- schluss des Darlehensvertrages, ohne zugleich eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen herbeizuführen, mithin evident. III. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss, der die erforderli- che Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes (§ 177 Abs. 1 BGB; BGHZ 141, 357, 364) beinhalten könnte, ist nicht vorgetra- gen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe den Darlehensvertrag gekannt und - in Ersetzung ei- nes ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses - gebilligt, sei unsubstan- tiiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Hinweispflichten kann dahinstehen, weil kein erheblicher Vortrag dargetan wird, den die Klägerin auf einen unterstellten gerichtli- chen Hinweis hin nachgeschoben hätte. Eine konkludente Billigung durch den Beklagten ist schließlich nicht in der Unterzeichnung der Jahresab- schlüsse der Gesellschaft zu sehen, in denen zwar Verbindlichkeiten der Zedentin gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewiesen sind, aber nicht als (umgewandelte) Darlehensverbindlichkeiten erkennbar werden. Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, der Beklagte habe die Geschäfte über Jahre "laufen lassen" und alles dem Gesell- schafter B. überantwortet. Das bedeutet zwar, dass der Beklagte sei- 5 - 5 - ne Alleinvertretungsbefugnis, wie sie für ihn gemäß § 8 des Gesell- schaftsvertrages bestand, nicht ausgeübt hat, lässt aber nicht zugleich den Schluss zu, der Beklagte habe sich der in § 8 enthaltenen, für das Innenverhältnis geltenden Schutzmechanismen begeben wollen. Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass sich der Vor- trag der Klägerin zu den umgewandelten Verbindlichkeiten nicht ansatz- weise nachvollziehen lässt. Er erlaubt keine Feststellungen darüber, der Beklagte habe dem Gesellschafter B. - in einer die Evidenz des Voll- machtsmissbrauchs ausräumenden Weise - zugestanden, über die aus § 8 des Gesellschaftsvertrages ersichtlichen Beschränkungen hinaus Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und - vor allem - zu Lasten seines privaten Vermögens zu begründen. 6 IV. Nicht zuzustimmen ist der Nichtzulassungsbeschwerde zudem darin, das Berufungsgericht habe sich "in unhaltbarer Weise" einer Prü- fung bereicherungsrechtlicher Ansprüche entzogen. Das streitbefangene Darlehen ist der Klägerin zufolge das Ergebnis einer Umwandlung be- stehender Verbindlichkeiten gemäß den §§ 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. Ist die Umwandlung unwirksam, leben die umgewandelten Verbindlich- keiten wieder auf. Das Vorbringen der Klägerin unterstellt, resultieren diese aus "Finanzspritzen" und Ablösungen anderweit bestehender Ver- bindlichkeiten. Im Innenverhältnis der Zedentin zur Gesellschaft bürgerli- chen Rechts liegt dem ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung zu- grunde, denn die Klägerin behauptet nicht, die Zedentin habe sich unge- fragt in Angelegenheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemischt. Die daraus folgenden Aufwendungsersatzansprüche könnten nur Erfolg haben, wenn nachvollziehbarer Vortrag zu den "Finanzspritzen" bzw. den 7 - 6 - abgelösten Verbindlichkeiten vorläge. Davon ist jedoch - wie dargelegt - nicht auszugehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.03.2006 - 16 O 772/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2006 - 15 U 70/06 -