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Entscheidung

1 StR 91/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/03 vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 beschlossen: Sämtliche im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 gestellte Anträge des Verurteilten werden zu- rückgewiesen. Gründe: Erhebliche Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung voraus- gegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Bei- stand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) anknüpfende Entscheidungen des Bun- desverfassungsgerichts erfahren. 1 Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 erläutert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne entsprechen- de Verfahrensrüge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorange- gangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen, noch kann es, auch unter den hier gegebenen Umständen, nach Abschluss des Re- visionsverfahrens erneut in eine Sachprüfung eintreten. Auf diesen Beschluss nimmt der Senat Bezug. 2 Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im Kern stets identi- scher Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht. 3 - 3 - Die hieran anknüpfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge des Ver- urteilten, etwa - ihm sei zu dem nicht gerügt gewesenen (angeblichen) Verfahrensverstoß kein rechtliches Gehör gewährt worden, was nachgeholt werden müsse; - es müsse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch ermöglicht werden, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensrügen geltend zu machen; - der Bundesgerichtshof solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren" durchführen; - der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen, können nicht zu einer Änderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der Entscheidung vom 14. Februar 2007 - führen. Auch zu einer Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Verurteilten durch den Bundesgerichtshof ist unter den gegebenen Umständen kein Raum. - 4 - Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Anträgen, de- ren Begründung sich letztlich darin erschöpft, bereits beschiedenes Vorbringen zu wiederholen, kann der Verurteilte künftig nicht rechnen. 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf