Entscheidung
IX ZB 300/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 300/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei- ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti- iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2 - 3 - 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Waiblingen, Entscheidung vom 11.05.2005 - 9 C 2107/03 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2005 - 13 S 204/05 -