Leitsatz
II ZR 71/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 71/06 vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszu- weisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 71/06 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Aus- spruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Be- rufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesell- schaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 75.052,32 € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 O 71/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 88/05 -