OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 272/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 272/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht – Schwurgerichtskammer – hat den Angeklagten we- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh- rung ausgesetzt, ferner das sichergestellte Messer eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Beweisantragsrüge Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich aufgrund der – insgesamt nicht für voll- ständig glaubhaft gehaltenen – Aussage des Tatopfers, die im Kern weitge- hend von dem Zeugen S. und im Randgeschehen von weiteren Zeugen bestätigt worden ist, davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen D. während zweier Streitigkeiten zunächst eine leere Bierflasche auf den Kopf geschlagen und danach mit seinem Taschenmesser dem Zeu- gen eine 2 cm lange Schnittwunde seitlich am Hals zugefügt hat. 2 2. Das Landgericht hat einen Antrag des Verteidigers, die Blutanhaf- tungen an der Klinge des zusammengeklappt in der Hosentasche des Ange- klagten aufgefundenen Messers dahingehend zu untersuchen, ob es sich um 3 - 3 - Blut des Zeugen D. handelt, als Beweisermittlungsantrag mit der Erwägung zurückgewiesen, nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einlassung des Angeklagten gäbe es keine Hinweise, dass die Anhaf- tungen von einer anderen Person als von dem Zeugen D. stammen könn- ten. Den daraufhin gestellten Antrag, dass eine DNA-Untersuchung von an der Hand des Angeklagten sichergestellten Blutanhaftungen ergebe, dass diese nicht vom Zeugen D. stammen würden, hat das Landgericht mit fol- gender Begründung zurückgewiesen: „Die unter Beweis gestellte Tatsache (ist) für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst wenn es sich bei den Blutanhaftungen nicht um das Blut des Zeugen D. handeln sollte, ließe dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Messerstich geführt hat.“ 4 3. Dies beanstandet die Revision zu Recht. 5 a) Das Begehren, die sichergestellten Blutanhaftungen einer DNA- Analyse zu unterziehen, die keine Urheberschaft des Opfers ergebe, stellt – weil es sich um die Widerlegung von Zeugenaussagen und die Zuordnung von am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren handelt – einen Beweisan- trag dar und nicht eine aufs Geratewohl aufgestellte, aus der Luft gegriffene Behauptung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). b) Die Zurückweisung dieses Antrags erfüllt die für den Zurückwei- sungsgrund der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltenden Anforderungen nicht. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Be- deutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umstän- den gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die erforderliche Be- 6 - 4 - gründung hat grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdi- gung von durch eine Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen zu entsprechen (vgl. BGH aaO). Die Ablehnung des Beweis- antrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklag- ten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH aaO). Zwar ist vorliegend die Erwägung des Landgerichts, die Urheberschaft des Blutes an der Hand des Täters lasse keinen Rückschluss auf die Täter- schaft des Angeklagten zu, bei lediglich abstrakter Betrachtung richtig. Die Darlegung tatsächlicher Bedeutungslosigkeit erfordert aber darüber hinaus eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweisergebnis (vgl. BGH aaO). Daran fehlt es hier; die tatsächliche Bedeu- tungslosigkeit versteht sich auch nicht etwa von selbst. 7 8 Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht im Einklang mit der sachlich und zeitlich eng zusam- menhängenden Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags bezüglich der Urheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten steht. Hieraus konnte die Verteidigung mithin nicht etwa eine Ergänzung der Ablehnungsbegrün- dung des Beweisantrags entnehmen, die dem Angeklagten die gebotene Information über die Beweiserwägungen des Tatrichters transparent gemacht haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 – 3 StR 114/07 Rdn. 8), im Gegenteil: Das Landgericht hat dort pauschal auf das bisherige Beweisergebnis abgestellt und auf dieser Grundlage die Urheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten vom Opfer als zweifelsfrei gegeben und nicht weiter aufklärungsbedürftig angesehen. Solches steht aber in Wider- spruch zur postulierten Bedeutungslosigkeit der Urheberschaft des Blutes an der Hand des Angeklagten, mit der dieser ersichtlich die Tat verübt haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich an dem Messer Blut des Ge- schädigten, an der Hand des Angeklagten, mit der er das Messer geführt haben soll, hingegen Blut eines anderen befunden haben könnte. - 5 - 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Bei der gegebenen Sachlage drängte die Aufklärungspflicht ohnehin bei Bestrei- ten des Angeklagten, den vorhandenen Sachbeweis auszuschöpfen. Da eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsverbrechens nach dem ange- fochtenen Urteil fern liegt, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. 9 Basdorf Raum Brause Schaal Jäger