OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 221/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 221/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvoll- zugs der Strafe vor der Maßregel entfällt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab- gesehen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn die Begründung zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tief- greifenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Thera- pie- und damit einhergehend höchsten Erziehungsbedarf begründen, den- noch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer möglicherweise erheb- lich verminderten Steuerungsfähigkeit stünde bei der besonderen Schwere der Tat der Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06, zur Veröffentli- chung in BGHR vorgesehen). - 3 - Bereits im Rahmen der Maßregel, die aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vollständig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird den erheblichen Persönlichkeitsdefiziten durch entsprechende therapeuti- sche Maßnahmen Rechnung zu tragen sein. Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger