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Entscheidung

5 StR 225/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 225/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen - Verfallsbeteiligte: Firma wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz hier: Antrag auf Entschädigung nach StrEG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Angeklagten S. wird abgesehen. G r ü n d e Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Ent- schädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landge- richt zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist des- halb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen. 1 Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger