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Entscheidung

IX ZR 69/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 69/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tra- gen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.900,51 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä- rungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch 2 - 3 - Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00, WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerbera- terhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf. Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisions- gerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt je- denfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 19.06.2003 - 1 O 1098/00 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 U 672/03 -