Entscheidung
VII ZR 149/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 149/06 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 129.466,09 € Gründe: Die Kläger rügen zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Erteilung eines entsprechenden richterlichen Hinweises mangels weitergehenden Sach- vortrages der Kläger zur Frage des Wärmebedarfs des Gebäudes und zur Ur- sächlichkeit falscher Angaben des Beklagten zum Bivalenzpunkt für ihre Investi- tionsentscheidung die Voraussetzungen des geltendgemachten Schadenser- 2 - 3 - satzanspruchs verneint. Das Berufungsgericht hätte, wenn es zu diesen Punk- ten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kläger entspre- chend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvor- trag zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGHReport 2005, 671). Von die- ser Pflicht war es auch nicht durch Stellungnahmen der Beklagtenseite im Ver- fahren entbunden. Allerdings ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon ohne weiteres verletzt, wenn der Richter einer verfahrensrechtli- chen Hinweispflicht nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 m.w.N.). 3 So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten und zur Kausalitätsfrage klaren, eindeutigen und den Klägern günstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Pro- zessverlauf konnten die Kläger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten ab- weichenden Beurteilung und deshalb von ihm für erforderlich gehaltenem er- gänzendem Vortrag geben würde. 4 Auf dem dargestellten Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klä- ger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kläger haben schlüssig dargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätten. 5 Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe- ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren 6 - 4 - Verfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachli- chen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im Einzelnen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung der Rügen erneut auseinanderzusetzen ha- ben. Dressler Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 253/03 III - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2006 - 4 U 36/06 -