Entscheidung
XI ZR 161/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 161/07 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzen- den Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin- Schöneberg vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei- ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist längst geklärt (BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlos- senen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allen- falls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaf- tern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senats- beschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zu- weisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Li- quidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflich- tung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkun- dung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesell- schaft ein. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.210,50 €. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2006 - 18 O 169/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 4 U 160/06 -