Entscheidung
XI ZR 262/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 262/06 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Rich- terin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge- richts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juni 2006 wird zu- rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern gerügte Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht aus- füllt und im Übrigen auch keinen Beweisantritt enthält. Im Hinblick auf die Rentabilität der Anlage und die Nachhal- tigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufklärungs- pflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwi- dersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. De- zember 1996 nicht (mit-) ursächlich geworden, lassen ei- nen Rechtsfehler nicht erkennen; im Übrigen entspricht die den Klägern am 10. Dezember 1996 ausgehändigte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 3 HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 ver- fristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithel- ferin der Beklagten (§ 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 69.814,32 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4a O 15/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 26 U 11/06 -