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2 StR 252/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 15. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Kör- perverletzung. 2 Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Be- denken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe- ren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu- rück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage infolge der Beschränkung offen lassen. 3 2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen ver- wirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann straferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226 Abs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde (vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher aus- schließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. 4 - 4 - 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine all- gemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der Zu- ständigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist. 5 Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl