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Entscheidung

III ZA 7/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsge- richts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrich- terlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 1 Schlick Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2006 - 2/25 O 57/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 U 165/06 -