Entscheidung
3 StR 238/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin A. rechtsfehlerhaft zu- rückgewiesen, weil es in dem Ablehnungsbeschluss die Gründe für die ange- nommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht dargelegt habe, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das Land- gericht dieses Beweisbegehren nicht ohnehin nur nach den Maßstäben der 3 - 3 - Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen hatte (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95); denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung die- ses Antrags. Durch die persönliche Anhörung der Sachverständigen sollte be- legt werden, dass mehrere auf den Betäubungsmittelpaketen gesicherte Hand- flächenspuren entgegen dem gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verle- senen schriftlichen Gutachten des Bundeskriminalamts nicht dem Angeklagten zuordenbar seien. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täter- schaft des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe indessen nicht auf diese Handflächenspuren, sondern auf elf Fingerspuren, die ebenfalls auf den Pake- ten gesichert werden konnten und die vom Angeklagten gelegt worden waren. Darüber hinaus schließt der Senat aus, dass der Angeklagte und die Verteidi- gung ihr Prozessverhalten in entscheidungserheblicher Weise hätten ändern, insbesondere sonstige sachdienliche Anträge hätten stellen können, wenn das Landgericht den Ablehnungsbeschluss näher begründet hätte; auch die Revisi- on trägt hierzu nichts Konkretes vor. b) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung von acht Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, die an dem Strafver- fahren gegen K. und andere vor dem Landgericht Köln beteiligt waren. Durch deren Anhörung sollte der Nachweis geführt werden, dass - entgegen den, im angefochtenen Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegebenen, Grün- den des Urteils des Landgerichts Köln vom 21. April 2004 - keiner der dort Ver- urteilten den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat direkt belastet habe und die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts Köln nur Ergebnis "einer selbständigen rechtlichen Wertung" der Richter seien. Zumindest beruht das Urteil nicht auf der Zurückweisung dieses Antrags. Zwar nennt es zu Be- ginn der Beweiswürdigung in einer - für sich nichtssagenden und daher über- flüssigen - Aufzählung der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel 4 - 4 - auch das Urteil des Landgerichts Köln. Dieses spielt jedoch in den folgenden Darlegungen, in denen das Landgericht seine Überzeugungsbildung im Einzel- nen darstellt, tatsächlich keine Rolle mehr. Im Hinblick auf die Dichte der Be- weislage gegen den Angeklagten (s. unten c) schließt es der Senat daher aus, dass das Landgericht zu einer abweichenden Würdigung der sonstigen Bewei- se gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung bestätigt hätte. Auch hier ist im Übrigen nicht zu erkennen, dass das Verteidigungsverhalten bei einer näheren Begründung des Ableh- nungsbeschlusses in entscheidungserheblicher Weise hätte angepasst werden können. c) Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin T. vom 29. Januar 2007 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen; auch die hierzu erhobene Verfahrensrüge erweist sich daher als unbegründet. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht in dem Ablehnungsbeschluss auf die Gründe des Beschlusses be- zogen hat, mit dem es bereits den Antrag auf Vernehmung derselben Zeugin vom 8. Januar 2007 zurückgewiesen hatte. Denn bereits dort ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Zeugin bestätigen werde, ihre den Angeklagten belastenden Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsver- fahren seien in vollem Umfang ("ganz") falsch gewesen; dies entspricht der Sa- che nach der Beweisbehauptung im Antrag vom 29. Januar 2007. Auch gegen die Gründe, auf die das Landgericht die Ablehnung des Antrags stützt, ist recht- lich nichts zu erinnern. Seine - im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu- lässige - antizipierende Würdigung, der Zeugin wäre kein Glauben zu schenken, wenn sie ihre früheren belastenden Angaben gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung widerrufen sollte, ist nicht nur rechtlich nicht zu beanstan- den; sie drängte sich im Hinblick auf die sonstige Beweislage (Ergebnisse von 5 - 5 - Observationen und Telefonüberwachung; Fingerspuren des Angeklagten auf den Betäubungsmittelpaketen) vielmehr derart auf, dass eine abweichende Würdigung - auch mit Blick auf die der Zeugin in ihrem Verfahren gewährte Strafmilderung nach § 31 BtMG - kaum tragfähig begründbar gewesen wäre. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch zum Umfang der Einbindung des Angeklagten in die Vorbereitung des Betäubungsmitteltransports sowie hin- sichtlich der subjektiven Tatseite; denn aus den durch andere Beweismittel be- legten objektiven Fakten drängten sich auch insoweit die Folgerungen auf, die durch die Angaben der Zeugin T. letztlich lediglich bestätigt worden wa- ren. Obwohl es sich bei der Zeugin T. um eine unmittelbare Tatzeugin handelte, hat das Landgericht bei dieser Sachlage seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Abs. 2 StPO) daher nicht verletzt, in- dem es deren Ladung im Ausland ablehnte. Es war somit auch nicht gehalten, sich um eine Vernehmung der Zeugin in Kroatien zu bemühen (vgl. Meyer- Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 43 f. m. w. N.). d) Letztlich greift auch die Rüge nicht durch, der Angeklagte sei in sei- nem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil weder er noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hatten, die Zeugin T. unmittelbar selbst zu befragen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK). Dass die fehlende Konfrontationsmöglichkeit auf einem Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhte, lässt sich dem Vorbringen der Revision nicht entnehmen, die es insbesondere unterlässt, die Gründe mitzuteilen, aus denen es der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln abgelehnt hat, die Zeu- gin vor ihrer Abschiebung nach Kroatien nochmals - mit den Teilnahmemöglich- keiten nach § 168 c Abs. 2 StPO - richterlich zu vernehmen. Daher gilt: Die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren waren in vollem Umfang durch andere Beweismittel abgesichert. Die Beweislage ge- 6 - 6 - gen den Angeklagten war derart erdrückend, dass dem Landgericht selbst bei einem - von ihm zugunsten des Angeklagten unterstellten - Widerruf ihrer belas- tenden Angaben durch die Zeugin T. kaum eine andere Wahl blieb, als den Angeklagten so wie geschehen schuldig zu sprechen (s. oben c). Bei die- ser Sachlage kann trotz der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit das Verfahren als ganzes nicht als unfair angesehen werden. 2. Abschließend sieht der Senat Anlass zu folgendem Bemerken: Auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, ist es angesichts der schon dargestellten erdrückenden Beweislage auf den ersten Blick nur schwer verständlich, dass bis zum Urteils- spruch sieben Hauptverhandlungstage durchgeführt werden mussten. Begreif- bar wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere den Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlreichen Anträge berücksichtigt. Die- se zeichnen sich dadurch aus, dass gewonnene Beweise durch Beweisanträge entwertet werden sollen, deren Beweisbehauptungen im Kern darauf hinauslau- fen, mehrere Personen hätten sich in strafbarer Weise zu Lasten des Angeklag- ten geäußert: die Zeugin T. habe den Angeklagten mehrfach falsch be- lastet; Richter des Landgerichts Köln hätten in ihrem Urteil ein den Angeklagten belastendes Geständnis eines Tatbeteiligten geschildert, das dieser tatsächlich in dieser Form gar nicht abgelegt habe; die Sachverständige A. habe ein falsches schriftliches Gutachten über die Zuordenbarkeit der Handflächenspu- ren erstattet. Es mag dahinstehen, inwieweit eine solche Prozessführung sich noch in den Grenzen des strafprozessual und berufsrechtlich Zulässigen be- wegt. Dem berechtigten Anliegen der Strafverteidigung, den Angeklagten vor einer unzutreffenden Verurteilung oder zumindest vor einer prozessordnungs- widrigen Verfahrensweise zu bewahren, fühlt sie sich jedenfalls ersichtlich nicht mehr verpflichtet. Ein solches Verhalten muss auf die Dauer zu einer Erschöp- 7 - 7 - fung der Ressourcen der Strafjustiz führen, wenn diese selbst in einfachst gela- gerten Sachen mehrere Hauptverhandlungstage aufwenden muss, nur um An- träge der Verteidigung zu verbescheiden, die allenfalls nach ihrer äußeren Ges- talt, nicht aber nach ihrem tatsächlichen inhaltlichen Anliegen der Aufklärung des wahren Sachverhalts dienen. Bei einer weiteren Zunahme dieses nach Be- obachtung des Senats immer mehr um sich greifenden Phänomens wird sich letztlich auch der Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst sehen müssen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufs ist auch die Unmutsäußerung des Vorsitzenden nach Anbringung des Antrags auf Anhö- rung der Sachverständigen A. hier noch verständlich. Das hierauf ge- stützte Ablehnungsgesuch ist daher fehlerfrei zurückgewiesen worden, so dass - wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat - die entsprechende Revi- sionsrüge unbegründet ist. 8 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert