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Entscheidung

3 StR 263/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 263/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Au- gust 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 22. März 2007 aufgehoben, soweit eine Ent- scheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstra- fe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, Raubes, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf verfahrensrechtli- che Beanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz- ten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilungen in den Fällen II. 4. (versuchter Raub) und II. 5. (Raub mit Todesfolge) der Urteilsgrün- de. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den angegriffenen Fällen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann - vor allem wegen der festge- stellten Therapiebereitschaft des Angeklagten - noch ausreichend deutlich ent- nommen werden, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die erforder- liche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 m. w. N.). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei- henfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. 2 Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei- dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 2007 I Nr. 31, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Rege- lung enthält, welche das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 4 - 4 - Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dient. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert