Entscheidung
1 StR 402/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 402/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegrün- dungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensrü- gen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisions- begründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr en- dete. Diese Rügen sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist. Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht inner- halb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den Berufsrich- - 3 - tern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat. Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Aktenein- sicht hätten feststellen können. Nack Wahl Kolz Elf Graf