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Entscheidung

2 StR 306/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos- sen: Der Antrag des Nebenklägers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist ge- genstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuord- nen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden. 1 Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili- ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er- streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 2 Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck