Entscheidung
2 ARs 336/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/07 2 AR 188/07 vom 31. August 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 21 Ju Js 2944/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 279 Ds 190/05 Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 AR 131/07 Generalstaatsanwaltschaft Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 31. August 2007 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Erlangen übertragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 Folgendes ausgeführt: 1 "Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern in fünf Fällen beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - erhoben (Bl. 82f. d.A.). 2 Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu ent- nehmen, dass eine Reise nach Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumin- dest vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach sich zie- hen würde. Die Durchführung einer Verhandlung in Berlin erscheint daher aus- sichtslos (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der Möglichkeit, die Haupt- verhandlung nach § 166 GVG in Erlangen durchzuführen, hat das Amtsgericht Tiergarten abgesehen (Bl. 151, 152 d.A.). 3 Der Angeklagte ist in B. wohnhaft, welches zum Amtsge- richtsbezirk Erlangen gehört. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der An- 4 - 3 - klageerhebung begründet. Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung auch das Amtsgericht Erlangen örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßig (vgl. BGH 2 ARs 383/02)." Dem schließt sich der Senat an.5 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck