Entscheidung
4 StR 267/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dessau vom 15. März 2007 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne des § 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklag- ten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Recht- sprechung des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07); jedoch hält die Nichtanordnung der Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtli- chen Nachprüfung stand, weil die Strafkammer - dem gehörten Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichen- de Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible