Entscheidung
5 StR 388/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 388/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenfälschung in 19 Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freige- sprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision, die den aus dem Beschlusste- nor ersichtlichen Erfolg hat. 1 Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die Urkundenfälschungen verhängten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30 Ta- gessätzen) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 2 - 3 - Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden, weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe – aus Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und dreimal drei Monaten – noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden kön- nen und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2). 3 Die Anwendung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Straf- zumessungsentscheidung drängte sich hier besonders auf, um einen ange- messenen Härteausgleich für die an sich gebotene, aber durch die Vollstre- ckung einer Vorverurteilung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenfäl- schung zugrunde liegen, beging der Angeklagte sämtlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geld- strafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum Betrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der – ebenfalls wegen Taten nach dem vorgenannten Urteil erfolgten – Verurteilung vom 30. März 2006 zu den einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das Landgericht da- von ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollständi- gen Vollstreckung keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung einer Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen für die Urkundenfälschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend be- dacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Ange- klagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 14; § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), hätte das Landge- richt den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick neh- men müssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der 4 - 4 - Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung einer Gesamtgeldstrafe und einer – wohl noch bewährungsfähigen – Ge- samtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verhängung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausge- glichen werden. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger