Entscheidung
3 StR 274/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 274/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem- ber 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Februar 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen ein- gelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er- pressung hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu klären vermochte, ob dem Ange- klagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der ange- zahlten 6.500 € gegen die Firma I. - diese repräsentiert durch ihren Ge- schäftsführer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellun- gen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedroh- ten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handel- te er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den bei der Überlassung des Maserati beteiligten Personen der tat- 2 - 4 - sächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unver- ständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entge- gen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. Günther in SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten, in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsan- spruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis durfte das Landgericht seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht darin, dass das Landgericht dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente ent- hielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die Zivilrechtslage verständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung für den Maserati über O. . Dieser stand für den Restbetrag der von der Firma I. geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts forderte der Angeklagte auch von O. Rückzahlung und setzte diesen eben- falls unter Druck. 3 - 5 - Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. 4 Becker Miebach Pfister von Lienen Schäfer