Entscheidung
IX ZB 113/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/07 vom 20. September 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landge- richts Cottbus vom 30. April 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli- gen, wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann der Schuldnerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist verfristet. Eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand ist nicht möglich. 1 Die Schuldnerin kann die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachholen. Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme ei- ner fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar 2 - 3 - 2002 - IX ZA 10/01, BJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief spätestens am 14. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und be- gann am 14. Mai 2007 zu laufen. Denn spätestens an diesem Tag ist der Schuldnerin der Beschluss des Landgerichts vom 30. April 2007 zugegangen (vgl. § 189 ZPO). Sie hat am 14. Mai 2007 Beschwerde gegen diesen Be- schluss beim Landgericht Cottbus eingelegt. Das Landgericht hat die Schuldne- rin unverzüglich darüber belehrt, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen 3 - 4 - Rechtsanwalt erhoben werden muss. Die Schuldnerin hat das Prozesskosten- hilfegesuch erst nach Ablauf dieser Frist, am 27. Juni 2007, gestellt. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 17.05.2004 - 63 IN 179/03 - LG Cottbus, Entscheidung vom 30.04.2007 - 7 T 373/04 -