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Entscheidung

IX ZB 239/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/06 vom 20. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. November 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.119,28 Euro festgesetzt. Gründe: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In- solvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfah- ren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter be- stellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Be- teiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus dem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Massever- bindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zu- rückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe- schwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe- schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrück- lich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Auf die in der Insolvenzordnung nicht gere- gelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die §§ 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 285). Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenz- verwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerde- recht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenz- 3 - 4 - verwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist, wenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendma- chung eines Gesamtschadens (§ 92 InsO) geht (Lüke, ZIP 2004, 1693, 1696), und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (Lüke, aaO S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vor- läufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Masse- kosten im Sinne von § 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen. - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 - LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -