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Entscheidung

IX ZR 155/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/06 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 215.301 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung ei- ner Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. BGHZ 143, 381, 384 f). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 157, 242, 250 f). 2 - 3 - Die gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zuerkann- ten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein sol- cher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 3 HKO 11703/05 - OLG München, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 5721/05 -