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Entscheidung

XI ZR 346/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 346/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Arti- kel 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Insbesondere war das Beru- fungsgericht berechtigt, das tatsächliche Vorliegen des Staatsnotstandes zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06). Darüber hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit er- klärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, WM 2007, 1315 ff). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -3 Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.533.875,64 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2/21 O 294/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 U 60/03 -