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IV ZR 207/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 207/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 26. September 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 83.705 € Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli- ches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Verstoß führt zur Auf- hebung und Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO. 1 1. Die Beklagte und der Erblasser lebten in Gütergemeinschaft, die im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen bestand. Der 2 - 3 - Kläger verlangt die Erfüllung eines im Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern ausgesetzten Vermächtnisses in Höhe des Wertes von 1/9 des Gesamt- guts. Der Kläger legt seiner Berechnung den Verkehrswert des landwirt- schaftlichen Betriebs zugrunde. Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu berechnen sei (ana- log § 2312 Abs. 2 BGB). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einer letztwilligen Anordnung fehle, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu bewerten sei. Das Berufungsgericht geht dagegen aufgrund ergän- zender Testamentsauslegung von einer letztwilligen Anordnung der Be- wertung nach dem Ertragswert aus. Bezüglich der Eigenschaft des land- wirtschaftlichen Betriebs als Landgut sei unstreitig, dass bis zum Erbfall die Beklagte für ihren Mann, den Erblasser, und ihren Stiefsohn den Haushalt geführt habe; der Erblasser habe sich um die Geschäfte der Landwirtschaft gekümmert und der Stiefsohn die landwirtschaftlichen Ar- beiten verrichtet. Außerdem habe der Kläger in erster Instanz vorgetra- gen, dass die Beklagte beim Erbfall über ein Barvermögen von 60.000 DM verfügt habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen dahin gewertet, der Hof habe die drei darauf lebenden Personen unstrei- tig ernähren können; mithin habe ein Landgut im Sinne von § 2312 BGB vorgelegen. 3 2. Schon in der Klageschrift und in einem weiteren erstinstanzli- chen Schriftsatz hatte der Kläger jedoch vorgetragen, dass die Viehhal- tung, auf der ein Großteil des Ertrages beruht habe, schon Jahre vor dem Erbfall nicht mehr gewinnbringend habe betrieben werden können, weil die Stallungen hätten erneuert werden müssen. Die von der Beklag- ten aufgestellte Behauptung, die drei auf dem Hof lebenden Personen 4 - 4 - hätten bis zum Erbfall vom Ertrag des Hofes leben können, sei falsch. Vielmehr hätten die Beklagte und der Erblasser eine monatliche Rente von 1.100 DM für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Der Kläger hatte sich auf ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür berufen, dass im Jahre des Erbfalls mit dem landwirtschaftlichen Anwesen ein nachhal- tig erzielbarer Reinertrag zur Existenzsicherung nicht mehr möglich ge- wesen sei; das von der Beklagten vorgelegte Gutachten sei fehlerhaft; bei zutreffender Berechnung ergebe sich ein negativer Ertragswert, der Betrieb erwirtschafte also Verluste. Auf diese Schriftsätze aus erster In- stanz hatte der Kläger in seiner Berufungserwiderung abschließend ver- wiesen. 3. Danach hätte das Berufungsgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Eigenschaft des landwirtschaftli- chen Anwesens als Landgut im Sinne von § 2312 BGB entscheiden dür- fen. Ob das Barvermögen der Beklagten beim Erbfall in Höhe von 60.000 DM aus fortlaufenden, auch in Zukunft zu erwartenden Über- schüssen stammte oder der Rest eines vor längerer Zeit zurückgelegten höheren Betrages war, ist nicht aufgeklärt. Dass bis zum Erbfall drei Personen auf dem Hof lebten und die Landwirtschaft betrieben haben, besagt insbesondere im Hinblick auf die Rente und das Sparguthaben noch nicht, dass ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts der Eltern auch zur Zeit des Erbfalls noch aus der Landwirtschaft erwirtschaftet werden konnte, diese also dauerhaft weiter eine selbständige Nahrungs- quelle darstellte (vgl. BGHZ 98, 375, 377 ff.; 98, 382, 388; Senatsurteil vom 11. März 1992 - IV ZR 62/91 - NJW-RR 1992, 770 unter 2 und 3). Vom Kläger, der nicht darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Ur- teil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276 unter I 1 a.E.), kann nicht erwartet werden, dass er seine Behauptung, mit dem 5 - 5 - Anwesen sei ein nachhaltig erzielbarer Reinertrag zur Existenzsicherung nicht mehr zu erwirtschaften gewesen, über die von ihm gegebenen Hin- weise auf unzureichende Stallungen und Fehler des von der Beklagten vorgelegten Ertragswertgutachtens hinaus substantiiert. Das würde be- sondere Sachkunde voraussetzen, für die sich der Kläger auf das Gut- achten eines Sachverständigen berufen durfte (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2000 - IV ZR 222/98 - ZEV 2001, 116 unter 2 c). Da das Beru- fungsgericht, das sich mit den Einwänden des Klägers gegen das von der Beklagten vorgelegte Ertragswertgutachten nicht befasst hat, nicht darlegt, dass es über eigene Sachkunde verfüge, war es verfahrensfeh- lerhaft, ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Damit ist das - 6 - Recht des Klägers auf Gehör vor Gericht verletzt worden (vgl. BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 f.). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2006 - 44 O 2596/05 - OLG München, Entscheidung vom 21.06.2006 - 20 U 2160/06 -