Entscheidung
VII ZR 198/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 198/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Streitwert: 71.221,14 €; stattgebender Teil: 60.289,33 €. Gründe: I. Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Lieferung und Montage von Deckensystemen sowie um Mängelbeseitigungskosten. 1 - 3 - 2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2002 mit der Herstellung von Deckensystemen für ein Bauvorhaben. Nach Beendigung der Arbeiten er- teilte die Klägerin unter dem 31. Dezember 2002 zwei Schlussrechnungen je- weils pauschal über Material und Montage unter Abzug der Abschlagszahlun- gen. Aus den Rechnungen ergab sich ein insgesamt zu zahlender Betrag von 58.718,19 €. Diesen hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat eingewandt, die Rechnungen seien nicht prüfbar, weil sie keine Abrechnung nach Einheitspreisen und Aufmaß enthielten. Gemäß ihrer Prüfung liege eine Überzahlung vor. Diese Überzahlung sowie Ansprüche aus Mängeln der Deckenmontage hat sie mit ihrer Widerklage über 84.133,09 € geltend gemacht. 3 Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Mängelbeseitigungskosten zur Zahlung von 19.291,40 € verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zulassung sie begehrt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung sowie die Widerklage in Höhe von 51.929,74 € (50.358,60 € Mängelbeseitigungskosten + 1.571,14 € Überzahlung, in der Beschwerdebegründung infolge eines offensichtlichen Zah- lendrehers nur mit 1.517,14 € beziffert und in die Berechnung eingestellt) wei- ter. 4 II. 1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Be- klagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht von einem Restwerklohnanspruch der Klägerin vor Abzug von Mängelbeseitigungs- kosten in Höhe von 58.718,19 € ausgeht. 5 - 4 - 6 a) Das Berufungsgericht sieht sich gemäß § 314 ZPO an die im Tatbe- stand des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung gebunden, die Par- teien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Pau- schalpreis in Höhe von 9.831,40 € pro Geschoss unstreitig gestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergäben sich nicht, da die im Tatbestand des angefoch- tenen Urteils enthaltenen Feststellungen zur unstreitig gewordenen Pauschal- preisabrede eindeutig seien. b) Dies trifft nicht zu. Der Darstellung der Vereinbarung eines Pauschal- preises als unstreitig im landgerichtlichen Urteil kommt unter den hier gegebe- nen Umständen keine Beweiskraft nach § 314 Satz 1 ZPO zu, wie die Be- schwerde zu Recht rügt. Denn das Landgericht stützt seine Feststellung darauf, dass die Beklagte die Pauschalpreisvereinbarung "nicht substantiiert bestritten" habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Par- tei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozessgegners unter Umständen substantiiert zu erwidern hat. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Partei alle we- sentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu ma- chen (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195, 196). Dabei kann das rechtserhebliche Bestreiten bereits in einem vorangegan- genen widersprechenden Vortrag liegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294). 7 Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier genügt. Schon in der Klage- erwiderung hatte sie darauf hingewiesen, dass es zur Fälligkeit einer Werklohn- forderung aus einem Einheitspreisvertrag der prüffähigen Angabe der Massen 8 - 5 - bedürfe, die bislang nicht vorliege. Damit hatte sie deutlich zum Ausdruck ge- bracht, dass nach Einheitspreisen abzurechnen sei. Das von der Klägerin mit der Anspruchsbegründung eingereichte und als Grundlage der Vertragsbezie- hungen bezeichnete Protokoll einer Vertragsverhandlung enthält eine "Ange- botsendsumme aus Einheitspreisen" und keinerlei Hinweis auf eine Pauschal- preisvereinbarung. Unter diesen Umständen musste die Beklagte ihr Bestreiten eines Pauschalpreisvertrags nicht weiter substantiieren. c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Ver- einbarung eines Einheitspreises ohne verfahrensrechtliche Grundlage unbe- rücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen worden ist. Letzterer Betrag setzt sich zusammen aus 39.426,79 € als berech- tigt angesehenen Mängelbeseitigungskosten und 1.571,14 € behaupteter Über- zahlung. 9 In diesem Umfang war das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. 10 2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet 11 - 6 - wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dressler Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2006 - 12 O 104/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2006 - 22 U 63/06 -