Entscheidung
3 StR 374/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/07 vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Zur Strafzumessung bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a StPO nicht veranlasst. Die Strafkammer hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten festgestellt und dies bei der Bemessung der Einzelstrafen in der Form berücksichtigt, dass es jeweils die an sich verwirkte Strafe benannt und diese auf eine angemessene, ebenfalls konkret aufgeführte Strafe reduziert hat. Sodann hat das Landgericht aus den ermäßigten Einzel- strafen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Die Gesamtstrafe, auf die es ohne die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erkannt hätte, hat es dabei nicht ausdrücklich beziffert. - 3 - Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist zunächst nicht dadurch beschwert, dass das Landge- richt die gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens entsprechend der bisher einhelligen Rechtsprechung durch eine Reduzierung der an sich schuldangemessenen Einzelstrafen sowie der Ge- samtstrafe und nicht - wie es der Senat nunmehr für zutreffend hält (s. den Vor- lagebeschluss an den Großen Senat für Strafsachen vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07) - in der Weise vorgenommen hat, dass es einen bestimmten Teil der schuldangemessenen Gesamtstrafe für bereits vollstreckt erklärt hat. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung erweist es sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Gesamtstrafe, auf die es ohne die Kompensation erkannt hätte, nicht beziffert hat. Zwar empfiehlt es sich, in den Urteilsgründen für die Gesamtstrafe die an sich verwirkte und die nach Durch- führung der Kompensation schließlich verhängte Höhe der Strafe konkret an- zugeben. Anders als bei den Einzelstrafen muss indes die fiktive Gesamtstrafe nicht zwingend gesondert ausgewiesen werden. Je nach den Umständen kön- nen die Urteilsgründe im Einzelfall auch im Übrigen ausreichend belegen, dass der Tatrichter dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch eine an- gemessene Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat (BGH NStZ 2003, 601; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Das Landge- richt hat ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Erhöhung der - gemilderten - Einsatzstrafe gemäß § 54 StGB "das Erfordernis einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden" ist. Somit kommt in den Strafzumessungsgründen in ausreichender Weise zum Ausdruck, dass der Tatrichter nicht nur bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern - 4 - auch bei der Bildung der Gesamtstrafe den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bedacht hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer