Entscheidung
III ZR 131/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 131/07 vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.748,82 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehal- tungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 € zu bewerten. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorlie- genden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 € hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstat- 1 - 3 - tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug- um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten. Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 O 2699/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 U 1684/06 -