Entscheidung
AnwZ (B) 94/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 94/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren gegen wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war zuletzt 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2001 die Zu- lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens- verfalls. Der Widerrufsbescheid wurde mit Erlass der Senatsentscheidung vom 1 - 3 - 23. September 2002 – AnwZ(B) 68/01 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 19. März 2004 beantragte der Antragsteller zunächst bei der hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg seine Wiederzulassung. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wieder zurück, nachdem er bereits am 19. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt- schaft beantragt hatte. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 zurück. Sie berief sich auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall), des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und des § 7 Nr. 8 BRAO (Unvereinbare Tätigkeit). 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu Recht den Versagungsgrund des Vermögensverfalls ange- nommen hat. Das Vorliegen weiterer Versagungsgründe hat er offen gelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wie- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen Vermögensverfalls versagt. 4 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 8. Juni 2001 entgegensteht (vgl. BGHZ 102, 252; Senat, Beschlüsse vom 9. Dezember 5 - 4 - 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124 und vom 15. Dezember 2003 – AnwZ(B) 5/03). 6 2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedenfalls nicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7 Nr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsge- richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller ist – was er nicht in Abrede stellt – weiterhin im Schuldnerver- zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Er hat am 1. Dezember 2005, das heißt vor Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin, erneut die eidesstattli- che Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben, so dass die Grundlage der Vermu- tung fortbesteht. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen gegenwärti- gen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen (vgl. § 36 a Abs. 2 BRAO), ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten (vgl. Feue- rich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 7 Rdn. 145). Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller auch im Be- schwerdeverfahren nicht zu widerlegen vermocht. Die Werthaltigkeit des von Horst K. für die H. Management GmbH zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 18. Dezember 2006 über insgesamt 1.242.500 € erscheint schon deshalb höchst zweifelhaft, weil sich aus einer vom Antragsteller mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichneten, an das Ar- beitsgericht S. gerichteten Klageschrift vom 23. Mai 2006 ergibt, dass zwischen K. und der H. Management GmbH Streit darüber besteht, ob die Abberufung K. s als Geschaftsführer vom 21. April 2006 wirksam ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass mit der Klage die Feststellung be- gehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen K. und der H. Mana- 7 - 5 - gement GmbH bis zum 30. November 2006 fortbesteht, mithin danach zum Zeitpunkt der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 18. Dezember 2006 bereits beendet gewesen wäre. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen (Bu- sinessplan vom 16. Januar 2007, Schreiben der D. Bank vom 6. Novem- ber 2006 und der Kreissparkasse L. vom 13. März 2007, Mitteilung des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2007) sind - wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat - nicht geeignet, eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel- lers zu belegen. Hierfür hätte es einer detaillierten Darlegung seiner Vermö- gensverhältnisse bedurft. Eine solche ist der Antragsteller – trotz eines entspre- chenden erneuten Hinweises durch den Senat – weiterhin schuldig geblieben. Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2006 - AGH 2/06 (II) -