Entscheidung
XI ZB 34/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 34/06 vom 9. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 35.403,98 €. Gründe: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2006, zugestellt am 15. Mai 2006, die Klage des Klägers gegen die beklagte Bank abgewie- sen. Am 13. Juni 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Pro- zessbevollmächtigten des Klägers beim Oberlandesgericht eingegangen. In der Berufungsschrift wurden die Prozessparteien lediglich als "Kläger" und "Beklagte" bezeichnet. Einen Zusatz, für welche Partei die Berufung eingelegt wird, enthielt der Schriftsatz nicht. Eine Ablichtung des erstin- stanzlichen Urteils war nicht beigefügt. Die vom Berufungsgericht mit 1 - 3 - Verfügung vom 21. Juni 2006 beim Landgericht angeforderte Akte ist am 7. Juli 2006 eingegangen. 2 Im Schriftsatz vom 7. August 2006 vertrat der Anwalt des Klägers in erster Linie die Ansicht, die Berufungsschrift sei formwirksam. Zugleich stellte er vorsorglich den Antrag, dem Kläger gegen die Ver- säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, nach der Unter- zeichnung des Berufungsschriftsatzes habe sein Prozessbevollmächtig- ter bemerkt, dass die notwendige Bezeichnung des Rechtsmittelführers fehle. Er habe die Büroangestellte P. darüber informiert, dass er den Schriftsatz verbessern wolle, und sie gebeten, auf die rechtzeitige Versendung per Fax zu achten. Da Frau P. gerade anderweitig be- schäftigt gewesen sei, sei ihre Kollegin M. mit der Aufgabe betraut worden. Danach habe sein Anwalt an einer Besprechung teilgenommen, während der Frau P. die bereits unterschriebene, aber noch nicht ergänzte Berufungsschrift von seinem Schreibtisch genommen und per Fax versandt habe. Die von ihrer Kollegin zuvor auf die Außenseite des Schreibtisches gelegte überarbeitete Fassung habe sie übersehen. Nach der Besprechung habe sich der Prozessbevollmächtigte bei Frau P. erkundigt, ob die Berufungsschrift ordnungsgemäß ergänzt und ver- schickt worden sei, was sie bejaht habe. Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die am 13. Juni 2006 eingegangene Berufungsschrift erfülle nicht die formellen Voraussetzun- gen des § 519 Abs. 2 ZPO. Sie lasse nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen, welche Prozesspartei das Urteil des Landgerichts anfechten 3 - 4 - wolle. Daran ändere auch die Möglichkeit, unvollständige oder mehrdeu- tige Berufungsschriftsätze entweder aus sich heraus oder unter Zuhilfe- nahme bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegender Unterlagen aus- zulegen, nichts. Welche Partei der Rechtsanwalt schon im ersten Rechtszug vertreten habe, habe sich mangels anderer Anhaltspunkte ausschließlich aus der erst am 7. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein- gegangenen Akte ergeben, so dass eine Identifizierung des Rechtsmittel- führers innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Ver- schulden des Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger zuzurechnen habe. Sein Anwalt habe dafür sorgen müssen, dass die formnichtige Be- rufungsschrift nicht versendet werden und unter allgemeinen Rechts- scheingesichtspunkten bestimmte Rechtswirkungen entfalten konnte. Dies hätte etwa durch Streichen seiner Unterschrift oder durch hand- schriftliche Ergänzungen geschehen können. Dass die Büroangestellte M. auf seine Weisung hin die Berufungsschrift im Computer ordnungs- gemäß ergänzt habe, aber von ihrer Kollegin aus Versehen die ursprüng- liche Fassung an das Oberlandesgericht versandt worden sei, entlaste ihn daher nicht. Zudem habe er sofort wissen müssen, dass die Neufas- sung nicht unterschrieben worden sei. 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 5 - 5 - II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs- sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver- letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 7 2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge- setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru- fungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 8 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 9 - 6 - nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge- legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be- rufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be- schlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der Parteien Berufung eingelegt wird. Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanz- liche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall Senats- beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440). 10 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs- schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber, 11 - 7 - dass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens des Klägers fehlt. 12 Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel- führers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab- hängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be- schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573). Dafür, dass eine derartige einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorge- tragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 aaO, S. 903, 904). Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwer- deverfahren grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Se- natsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 437). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtig- te des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist (Se- natsbeschluss vom 13. März 2007 aaO). Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Anwalt des Klägers sei in der Vergangenheit bekanntermaßen niemals für eine Bank, sondern im- mer für natürliche Personen aufgetreten, greift nicht. Denn abgesehen davon, dass es sich auch hierbei um neues Vorbringen handelt, reicht ein derartiger Umstand für sich genommen nicht aus, um die nach § 519 13 - 8 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Gewissheit, für welche Partei das Rechts- mittel eingelegt worden ist, zu gewinnen. 14 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsfrist versagt. aa) Für eine Wiedereinsetzung fehlt es bereits an der Versäumung einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 233 ZPO. Die Berufungsschrift des Klägers ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein- gegangen. Dass die Berufung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht an ihrer verspäteten Einlegung, sondern an inhaltlichen Mängeln des rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügte. In der höchstrichterlichen Rechtspre- chung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nicht dazu dient, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des § 519 ZPO nicht erfüllt. 15 bb) Unabhängig davon wäre dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmäch- tigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl der Rechtsmittelfüh- rer nicht genannt war. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten 16 - 9 - verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.). Überdies hätte er - worauf auch das Beru- fungsgericht hingewiesen hat - die notwendige Ergänzung des elektro- nisch gespeicherten Schriftsatzes ohne weiteres selbst vornehmen und auch damit die Fristversäumung vermeiden können. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beru- fungsgericht sei verpflichtet gewesen, bei dem im Briefkopf bezeichneten Anwalt wegen des Rechtsmittelführers nachzufragen. Zwar ist ein Ge- richt, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet, zeitig eingehende fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Das Berufungsgericht ist aber nicht verpflichtet, eine Partei innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax auf die fehler- 17 - 10 - hafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Damit würden die Anforde- rungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1343). Joeres Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2/7 O 328/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2006 - 9 U 69/06 -