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1 StR 455/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung geäußerten Verlangen nachzukommen, ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen, mit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35 Rdn. 9). Die - nochmals außerhalb der Hauptverhandlung - erklärte Weigerung des Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht sachgerecht, wie auch die dadurch unnötigerweise provozierte Anrufung des Oberlandesgerichts zeigt. Die darauf gestützte Rüge der "Behinderung der Verteidigung" ist gleich- wohl unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsit- zenden nach § 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. Hanack in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fai- - 3 - ren Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die Mög- lichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschließen ist. In dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtig- keit einer vom Hauptbelastungszeugen behaupteten Äußerung des Angeklag- ten ihm gegenüber gehört werden. Diese Äußerung betraf einen Vorgang, der - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - in keinem Zusammenhang mit den Tatvorwürfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespräch vom Hauptbelastungszeugen zuverlässig bekundet worden war. Das jedoch konnte allenfalls dessen "allgemeine Glaubwürdigkeit" betreffen. Dass ein solcher Be- weisantrag, der schwerlich etwas über "die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache" (§ 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeu- tungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519), lag für den Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ge- stützte Ablehnung. Auf diese beiden Gründe hat das Landgericht dann auch - rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gestützt. Jedenfalls diese tra- genden Gründe konnte der Beschwerdeführer auch dem mündlich verkündeten Beschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Ge- hör gewährt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegründung nicht ver- deutlicht hat, welche - konkreten - Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Nicht- erteilung der Abschrift des Ablehnungsbeschlusses verwehrt blieben, die den - 4 - Senat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage hätte veranlassen kön- nen. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf