Entscheidung
IX ZR 201/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/05 vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Streit- wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einre- de der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgrei- fen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abwei- sung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen (BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöl- ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8). 1 Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvorausset- zungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). 2 - 3 - Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegrün- dung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -