OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 9/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 9/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 432.965 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.1 Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umstände des Streit- falls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge- langt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag ebenso wie das schriftsätzliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen lediglich Ergebnisse, aber nicht konkrete Verläufe von Aufklärungsgesprächen 2 - 3 - zu schildern. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist gegeben. Der Be- klagte hat eingeräumt, die Klägerin sei notfalls bereit gewesen, die E. GmbH & Co. KG in Insolvenz gehen zu lassen, habe davon aber aufgrund der von ihm entwickelten Konzeption einer Neugründung mit Vermögensübertra- gung abgesehen. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.04.2003 - 26 O 8868/02 - OLG München, Entscheidung vom 13.10.2004 - 15 U 3472/03 -