Entscheidung
VIII ZR 150/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 150/07 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Darüber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht an das Landgericht zurückverwiesen hat, wie der Kläger in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnah- me auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - VIII ZR 216/04, NJW 2006, 2701, rügt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung" dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchführung des Nachverfahrens zuständig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Be- rufungsgerichts über die Zurückverweisung nicht in Betracht. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.469,78 €. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 02.10.2006 - 2 O 695/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 14 U 88/06 -