Entscheidung
2 StR 462/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/07 vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach- rüge Erfolg. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Tatbe- standsvoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht hat (vgl. BGH NStZ 2007, 332), denn die Begründung, mit der es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 1. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge- wonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum Tatzeit- 3 - 3 - punkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit geprägte psy- chotische Realitätsverkennung führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt er- heblich verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus - zumindest rudi- mentär - im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich vermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, "das er trotz eines entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der bedingungslo- sen Erfüllung seiner Forderungen bestand". 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auf- fassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfä- higkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die An- ordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein- sichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähig- keit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Soweit die Strafkammer zugleich auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür gege- bene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. 4 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil angesichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten fehlen- de Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. 5 - 4 - BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - und vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07 zu akuten Schüben einer Schizophrenie). Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck