Entscheidung
1 StR 481/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 21. Mai 2007 a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange- klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgrün- 1 - 3 - den von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berich- tigen (so schon BGHSt 5, 5, 7). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuhe- ben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen Regelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt. 2 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie- hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten. Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das Landgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden. 3 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). § 64 nF enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht … anordnen". Danach wird dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim- men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB 4 - 4 - möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent- scheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Ange- klagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach- verständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf