Entscheidung
IV ZA 9/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 9/07 vom 24. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Oktober 2007 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Geschäftsversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung, Unbekannte seien in seine Wohn- und Büroräume eingebrochen und hät- ten dabei einen Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet. Das seine Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist ihm zu Hän- den seines Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2007 zugestellt worden. Mit am 29. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger, vertre- ten durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Nichtzu- lassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung gestellt, er sei nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil zu tragen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt hätten und zum anderen aus der aktuellen wirtschaftlichen Situ- ation, die sich "aus der beigefügten/nachzureichenden Erklärung über 1 - 3 - die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt". Erklärungen und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers waren diesem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Der für die Datenerfassung bei Neueingängen zuständige Rechtspfleger des Bun- desgerichtshofs, der nach einem vergeblichen telefonischen Versuch noch am Tag des Einganges den Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich am 2. Juli 2007 erreichte, teilte diesem mit, zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfe es gemäß § 78 Abs. 1 ZPO eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit einem noch am selben Tag um 20.41 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz, es werde lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozess- kostenhilfe gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Unter- lagen waren wiederum nicht beigefügt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh- nen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den ge- setzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer- den kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 3 - 4 - 2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Partei in- nerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch al- le für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug regelmäßig erneut beizufügen (BGHZ 148, 66, 69). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. 2. Die in erster bzw. in zweiter Instanz vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnten im vor- liegenden Fall auch nicht ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Ob diese Unterlagen gegenwärtig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten und ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen eingetreten sind, kann dabei offen bleiben. Zur Darlegung der Voraus- setzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2). Einen solchen unmissverständlichen Hinweis enthalten die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätze jedoch nicht. 4 III. 1. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhil- fegesuchs konnte nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Die erste Kontaktauf- nahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gelang dem für die Eintragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der für die 5 - 5 - Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zuständig war, erst am Ta- ge des Fristablaufs am 2. Juli 2007; dabei erfolgte ein Hinweis auf § 78 ZPO. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass eine Prüfung des Pro- zesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechts- pfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO Tz. 5). Abgesehen davon blieben dem Prozessbevollmächtigten des Klä- gers nach dem Hinweis auf § 78 ZPO zwei Möglichkeiten: Er konnte die Einlegung des Rechtsmittels noch an diesem Tage durch einen postula- tionsfähigen Rechtsanwalt veranlassen oder allein den Prozesskostenhil- feantrag weiter verfolgen, der noch vor Fristablauf eingegangen war. Wollte er letzteres tun, musste es auch aus seiner Sicht zweifelsfrei und allein darauf ankommen, dass jedenfalls die für den Prozesskostenhilfe- antrag notwendigen Unterlagen und/oder Erklärungen noch fristgerecht zu den Akten gereicht wurden. Das ist nicht geschehen. 6 Dass nach der Klarstellung mit am 2. Juli 2007 um 20.41 Uhr ein- gegangenem Fax, es solle nur der Prozesskostenhilfeantrag verfolgt werden, erst recht kein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen mehr erteilt werden konnte, liegt auf der Hand. 7 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Liegt das vollständige Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Un- terlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor und fehlt auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Unterlagen aus den Vorinstanzen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einle- 8 - 6 - gung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Ver- schulden seines Prozessbevollmächtigten wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO unter III Tz. 6; vgl. auch Zöl- ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozesskostenhilfe). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 20 U 239/04 -