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Leitsatz

III ZR 62/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 62/07 Verkündet am: 25. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 D; DDR-StHG § 1 Zur Schadenszurechnung bei einem Amts- und Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 62/07 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte im Jahre 1997 einen im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt belegenen Gebäudekomplex, bestehend aus Eckhaus, Seiten- flügel und Remise, erworben. Sie beabsichtigte, diese Gebäude zu sanieren, den Grundbesitz in Wohnungseigentum aufzuteilen und die Eigentumswohnun- gen anschließend zu veräußern. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1997 verkaufte sie einen Miteigentumsanteil an dem Grundeigentum, verbun- den mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 (Remise), einschließlich noch zu erbringender Bauleistungen sowie eines Kfz-Stellplatzes zu einem Kaufpreis von 361.000 DM (= 184.576,37 €) an Frau Margit H. Hierbei sicherte sie die Bezugsfertigkeit der Wohnungen bis zum 31. Oktober 1998 und die voll- ständige Fertigstellung bis zum 31. Dezember 1998 zu. 1 - 3 - Am 22. Juli 1998 stellte sie bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten ei- nen Antrag auf Baugenehmigung zur Sanierung und Instandsetzung der Remi- se zu Wohnungszwecken. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bauauf- sichtsamts vom 26. Oktober 1998 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwal- tungsgericht durch Urteil vom 27. August 2001 die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zur Sa- nierung und Instandsetzung zum Zwecke der Wohnungsnutzung zu erteilen. Das gegen dieses Urteil eingelegte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 zurück. 2 Die Klägerin trägt vor, wegen der ursprünglichen Ablehnung der Bauge- nehmigung habe sie den Bauträgerkaufvertrag mit der Erwerberin H. nicht mehr wie vorgesehen erfüllen können. Sie habe der Käuferin deshalb ein anderes Objekt anbieten müssen. Die Remise habe sie als Garage mit Raum im Obergeschoß zur Nebennutzung an Lidwina K. zum Preise von (lediglich) 140.000 DM (= 71.580,96 €) verkauft. 3 Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte aus Amts- und Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangt Ausgleich für die an die ur- sprüngliche Erwerberin geleistete Schadloshaltung, ferner für den beim ander- weitigen Verkauf der Remise erzielten Mindererlös sowie zusätzliche Beurkun- dungskosten, Baumehrkosten und nicht erstattete Anwaltskosten. 4 Das Landgericht hat den auf 189.195,20 € nebst Zinsen bezifferten Kla- geanspruch mit einer verhältnismäßig geringfügigen Kürzung (wegen der An- waltskosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Be- 5 - 4 - klagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemach- te Schadensersatzanspruch sowohl als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch als Staatshaftungsanspruch nach § 1 des in Brandenburg fortgeltenden DDR-StHG dem Grunde nach zu. 6 1. Aufgrund der Rechtskraft des der Klägerin günstigen verwaltungsgericht- lichen Urteils steht auch für den vorliegenden Amtshaftungsanspruch fest, dass die ursprüngliche Ablehnung des Baugenehmigungsantrags der Klägerin rechtswidrig gewesen ist (st. Rspr.; vgl. für Verwaltungsakte im Allgemeinen: Senatsurteile BGHZ 103, 242, 244 f; 134, 268, 273 f; 146, 153, 156; 161, 305, 309; ferner Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rn. 420 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das wird auch von der Revision nicht in Ab- rede gestellt. 7 2. Beide Vorinstanzen haben ferner mit revisionsrechtlich nicht angreifbarer Begründung ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Beklagten bejaht. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur für den Amtshaftungsanspruch, nicht dage- gen für den Staatshaftungsanspruch nach dem DDR-StHG, erforderlich. Zu Un- recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag einer überaus sorgfältigen und aufwendigen Ermitt- lung der zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsgrundlagen missachtet. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr hinreichend mit dem als übergangen gerüg- 8 - 5 - ten Vorbringen auseinandergesetzt; von einer weiteren Begründung wird ge- mäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 3. Die Revision macht geltend, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass "bei normativer Betrachtung" keiner der von der Klägerin geltend gemachten Schä- den mit der Versagung der Baugenehmigung in ursächlichem Zusammenhang stehe. Die Feststellung der Kausalität jedes einzelnen Schadenspostens könne hier auch nicht dem Betragsverfahren überlassen werden; vielmehr ergebe sich, dass der Klägerin bereits dem Grund nach kein Anspruch zustehe. Mit diesem Revisionsangriff kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die aufgeworfenen Fragen der Schadenszurechnung weitgehend bereits durch das Senatsurteil vom 11. Juni 1992 (III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 6), auf das sich das Beru- fungsgericht mehrfach zu Recht bezogen hat, im Sinne des Berufungsurteils geklärt sind. 9 a) Inhaltlich ist der Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Ver- weigerung oder Verzögerung einer beantragten Baugenehmigung grundsätzlich auf den Ausgleich aller Nachteile gerichtet, die bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde vermieden worden wären. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie wenn sein Gesuch rechtzeitig und zutreffend beschieden worden wäre (Stau- dinger/Wurm aaO Rn. 578). Allerdings muss insoweit ein Bezug zur baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks bestehen. Dies hat der Senat beispielsweise für das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifma- chung" eines Grundstücks beauftragten Architekten verneint. Dieses Interesse fiel nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen waren. Die durch Vertrag mit dem Grundstücks- 10 - 6 - eigentümer begründeten Provisionsansprüche wiesen keinen inneren sachli- chen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde auf. Die Vertrags- parteien hatten es nicht etwa in der Hand, durch eine Vertragsgestaltung wie die damals zu beurteilende den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauauf- sichtsbehörde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Vermögensinte- resse darunter fiel (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f; Staudinger/Wurm aaO). b) Mit einer derartigen Fallkonstellation ist die jetzige nicht zu verglei- chen. Das hier in Rede stehende Interesse der Klägerin, ihr Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung baulich zu nutzen und zu veräußern, fällt in den Kernbereich des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums und somit in den sachlichen Schutzbereich der von der Bauaufsichtsbehörde bei der Ent- scheidung über die Baugenehmigung zu wahrenden Amtspflichten. Wird die bauliche Nutzung oder die Veräußerung durch die Versagung einer Baugeneh- migung rechtswidrig - und (hinsichtlich der Amtshaftung) schuldhaft - vereitelt, so ist ein dadurch verursachter Schaden im Rahmen der Amts- und Staatshaf- tung zu ersetzen. Schutzwürdig ist insoweit bereits das Vertrauen des Eigentü- mers oder Bauherrn auf die objektive Rechtslage. Dieser braucht nicht mit ei- nem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bauaufsichtsbehörde zu rechnen. Ihm obliegt es daher nicht, sich bei den Vertragsverhandlungen mit etwaigen Er- werbsinteressen durch salvatorische Klauseln - etwa in dem Sinne, dass der betreffende Vertrag erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam werde - gegen die Folgen etwaiger Pflichtverletzungen der Bauaufsichtsbehörde abzu- sichern (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 1121). Der Grundstücks- verkauf und die näheren Einzelheiten der Vertragsgestaltung fielen in den Be- reich der freien unternehmerischen Entscheidung der Klägerin (Senatsurteil aaO). Das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Senatsurteil BGHZ 149, 11 - 7 - 50, 55), und das Einstehenmüssen für die haftungsrechtlichen Folgen etwaiger Pflichtverletzungen wurden dadurch nicht von der Bauaufsichtsbehörde auf die Klägerin verlagert. c) Dies bedeutet, dass das Scheitern des ursprünglichen Verkaufs der Remise und der nach dem Sachvortrag der Klägerin notwendige Abschluss ei- nes Deckungsgeschäftes grundsätzlich in den Risikobereich der Beklagten fie- len, vorbehaltlich einer Prüfung, ob einzelne Schadenspositionen möglicherwei- se aus der Kausalität ausgeklammert werden müssen, da sie auch bei rechtzei- tiger Erteilung der Genehmigung entstanden wären. Diese Prüfung kann jedoch dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Das gleiche gilt für die von der Be- klagten aufgeworfene Frage, ob es der Klägerin unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zumutbar gewesen wäre, auf den tatsächlich vorgenommenen umfangmäßig geringeren Ausbau der Remise vorläufig zu verzichten und den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, der einen Aus- bau in dem ursprünglich vorgesehenen größeren Ausmaß ermöglicht hätte. 12 d) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Klägerin hätte sich vor Abschluss des Ursprungsvertrages durch eine Bauvoranfrage über die Zu- lässigkeit des Vorhabens absichern müssen. Eine solche Maßnahme wäre - wie die Revision selbst nicht verkennt - kein "Rechtsmittel" im technischen Sinne des § 839 Abs. 3 BGB oder des § 2 DDR-StHG gewesen. Solange eine Amts- pflichtverletzung nicht begangen ist, kann insoweit kein "Rechtsmittel" eingelegt werden (Staudinger/Wurm aaO Rn. 338 m.w.N.). Eine Unterlassung kann somit allenfalls nach § 254 BGB beurteilt werden; nimmt der Bauherr indessen im Vertrauen auf die tatsächlich bestehende Rechtslage von einer Bauvoranfrage Abstand, so begründet dies allein noch keinen Mitverschuldensvorwurf. 13 - 8 - 4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist vom Beru- fungsgericht sowohl hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs (§ 852 BGB a.F.) als auch hinsichtlich des Staatshaftungsanspruchs (§ 4 DDR-StHG) zurückge- wiesen worden. Die Revision nimmt insoweit lediglich Bezug auf das vorin- stanzliche Vorbringen, das das Berufungsgericht mit Recht als nicht durchgrei- fend erachtet hat. 14 Schlick Wurm Kapsa Herrmann Wöstmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.12.2004 - 4 O 72/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2007 - 2 U 10/05 -