OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 179/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 179/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.405,85 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat weder das rechtliche Gehör des Klägers ver- letzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG), in- dem es den Vortrag des Beklagten zur einer mündlichen Honorarvereinbarung und zu den abgerechneten Spesen als unzureichend behandelt hat. Insbeson- dere ermöglichte die nunmehr als übergangen gerügte Aufstellung über die im 2 - 3 - Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm erbrachten Tätigkeiten nicht, die Höhe der vom Beklagten abgerechne- ten Spesen nachzuvollziehen; sie betrifft vielmehr die abgerechneten Stunden. Dass der Kläger Zahlungen geleistet hat, lässt nicht den Schluss auf eine Hono- rarvereinbarung zu. Auch die Auslegung des Telefax-Schreibens des Klägers vom 12. September 2001 durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, dass die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung vom 18. Sep- tember 1999 datieren soll, eine Vereinbarung über die Kosten des Berufungs- verfahrens jedoch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. Sep- tember 1999 getroffen worden sein dürfte. Die Anwendung des § 203 BGB n.F. auf die vom 1. Januar 2002 an ge- führte Korrespondenz über die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung weist ebenfalls keine Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz auf. Insbe- sondere war § 203 BGB n.F. im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 190/04, NJW-RR 2007, 1359; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7). Die Forderung nach einer ordnungsgemä- ßen Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört zum selben Lebenssach- verhalt wie die Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse oder sonstiger Zahlungen, denen aus Rechtsgründen keine Ansprüche des Beklagten gege- nüberstanden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit § 242 BGB stellen sich nicht; es handelt sich lediglich um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2/5 O 473/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.08.2006 - 19 U 54/06 -