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Entscheidung

4 StR 470/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin ab- geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich be- gangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils- gründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Frei- heitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Raubgeschehen zum Nachteil der Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Frei- heitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per- sönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eige- ner Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des eigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsbe- 1 - 3 - raubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landge- richt im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. 2 Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil- ligkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible