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VIII ZR 278/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 278/05 Verkündet am: 31. Oktober 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh- ne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädi- gung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeiti- gen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand ein- schließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie- chers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2005 wird zurück- gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietson- derzahlung von 17.241,38 € (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 €; die Brut- tobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 € (1.067,20 €) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 € (69.993 €), der Restwert mit 18.101,64 € (20.997,90 €) angegeben. 1 In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt:2 "Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasing- rate während der Vertragsdauer die Anschaffungs-Finanzierungs-Nebenkosten von E. [Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Berücksichtigung der steuerli- - 3 - chen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von E. ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert käuflich zu erwerben. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 der umseitigen Vertragsbedingungen." Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbe- dingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise: 3 "§ 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr) 1. Mit Übernahme des Leasing-Objektes geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des Leasing- Objektes auf den Leasingnehmer über. […] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem Leasing- nehmer als auch E. in den vorgenannten Fällen ein kurzfristiges Kündigungsrecht zu. 2. § 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Beschädigung des Leasing-Objektes. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Leasing-Objektes überschreiten. 3. Für jeden Fall der Kündigung ist E. dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Aus- gleichszahlung analog der Berechnung gemäß § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (Kündigungsforderung). E. wird Zug um Zug gegen Ausgleich der Kündi- gungsforderung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. § 11) an den Leasingnehmer bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten. […] § 11 Versicherungspflicht 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das Leasing- Objekt auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haft- pflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens DM 2,0 Mio. pau- schal und eine Vollkasko-Versicherung mit DM 1.000,- Selbstbeteiligung abzuschließen. 2. Der Leasingnehmer hat E. zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der Übernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und E. den Sicherungsschein zu überlassen. […] 4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich al- le Rechte aus dem gem. § 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Drit- te an die die Abtretung hiermit annehmende E. ab. Mit dem Abschluss des Leasingver- trages weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Ent- - 4 - schädigungszahlungen ausschließlich an E. zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versi- cherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Ansprüche von E. voll erfüllt, stehen die Ansprüche gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. […] 5. Die Versicherungsentschädigungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm nach § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, jedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach Wiederherstellung des Leasing-Objektes noch verbleibenden merkantilen Minderwertes leistet. […] § 13 (Folgen der fristlosen Kündigung) 1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch E. (im Falle des § 10 durch E. oder den Leasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten sowie der vertraglich vereinbarte Netto-Restwert, jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von E. und unter Abzug ersparter Kosten der E. als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehr- wertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei re- gulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmieterlös), auf die Forderung angerechnet. […] § 16 (Andienungsrecht des Leasinggebers) 1. Die Parteien haben einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen. Sie sind sich darüber einig, dass die monatlich zu entrichtenden Leasingraten während der ver- einbarten Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von E. nicht decken (Teil-Amortisation). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften haben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert verein- bart. 2. Sofern sich der Leasingvertrag nicht gem. § 1 stillschweigend verlängert hat, ist der Leasingnehmer auf Verlangen von E. verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Ver- tragsdauer das Leasing-Objekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befin- det, zu dem auf der Vorderseite vereinbarten Restwert zuzügl. MwSt. käuflich zu erwer- ben (sog. Andienungsrecht von E. ). […]." Die Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß eine Voll- kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € ab und ließ der Be- klagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 9. August 2003 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Ein von 4 - 5 - dem Kaskoversicherer eingeschalteter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte Reparaturkosten von 44.907,72 € (52.092,96 €), einen Wiederbeschaffungswert von 58.189,66 € (67.500 €) und einen Restwert von 20.516,38 € (23.799 €). 5 Die Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 8. Sep- tember 2003 zum 30. September 2003, nannte eine nicht näher konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 € ohne Mehrwertsteuer und teilte mit, dass sie nach Eingang der Versicherungsleistung eine Endabrechnung aufge- ben werde. Der Versicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Die Klägerin erwarb von der Beklagten das beschädigte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.516,38 € (23.799 €). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung mehr erhalten, als ihr zustehe. Tatsächlich erhalten habe die Beklagte 88.973,90 €, bestehend aus der Leasing-Sonderzahlung von 20.000 €, elf Leasingraten für die Zeit von November 2002 bis September 2003 von 11.739,20 €, der Kaskoversicherungsleistung von 36.718,32 € und dem Verkaufserlös von 20.516,38 €. Dies sei weitaus mehr als der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als - von der Beklagten abzurechnender - Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Selbst bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte die Beklagte nur 68.505,24 € beanspruchen kön- nen, weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 € zu erstatten habe. 6 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertra- ges und Auskunftserteilung sowie auf Auszahlung der unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung zu Unrecht empfangenen Mehrbeträge in Anspruch. 7 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer vom Se- nat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Landgerichts im Wesentlichen ausge- führt: 10 Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines Übererlöses und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung oder Auskunftserteilung. Der Erlös aus der Verwertung des beschädigten Lea- singgegenstandes stehe aufgrund des vereinbarten Teilamortisations- Leasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung der Beklagten zu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 AVB nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren könne, folge nicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten Übererlös an die Kläge- rin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erziel- ter Mehrerlös beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des Fahr- zeugs, die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver- tragsdauer hätte vornehmen können. Dann wäre die Beklagte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Pkw zum kalkulierten Rest- wert zu verkaufen. Sie hätte stattdessen auch von einer Ausübung des Andie- 11 - 7 - nungsrechts absehen und den Pkw zu einem höheren Marktpreis an einen Drit- ten veräußern können. Der über den kalkulierten Restwert hinausgehende Mehrerlös hätte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leasinggebers überschritten werden kön- ne. Eine Übererlösbeteiligung des Leasingnehmers finde nur in den Fällen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. 12 Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender Hilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder Auskunftsertei- lung zusteht. Die Beklagte hat sämtliche von der Klägerin aufgeführten Zahlun- gen von insgesamt 88.973,90 € mit Rechtsgrund erlangt. 13 Soweit die Klägerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonder- zahlung von 20.000 € und während der Vertragslaufzeit von November 2002 bis September 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 € gezahlt hat, ha- ben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien geschlosse- nen Leasingvertrag. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von 20.516,38 € für das beschädigte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den Rechtsgrund. Schließlich ist auch für die Leistung des Kasko- versicherers von 36.718,32 € ein Rechtsgrund gegeben. 14 - 8 - Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Be- klagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszu- gehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versi- cherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.). Die Leistung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit insgesamt einen höheren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller Amorti- sation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns erhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemei- nen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die Versiche- rungsleistung nur hat, soweit diese zur Deckung des Vollamortisationsan- spruchs notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversiche- rung steht vielmehr in voller Höhe der Beklagten zu. 15 1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungs- leasing - wie auch hier (§ 11 Ziff. 1 Satz 2 AVB) - üblicherweise dem Leasing- nehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mit- versicherter Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigen- tümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentü- mer des Fahrzeugs zu. 16 - 9 - Dafür spricht auch die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB. Nach dieser Be- stimmung hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzan- spruch abzutreten. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, dass dem Schuldner die Leistung - etwa wegen Verlustes des geschuldeten Gegenstan- des - vollständig, sondern auch für den Fall, dass ihm die Leistung - beispiels- weise wegen Beschädigung des geschuldeten Gegenstandes - "teilweise" un- möglich ist (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 285 Rdnr. 12 m.w.N.) und der Anspruch auf die Leistung daher (nur) insoweit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Danach hätte die Klägerin, die das Fahr- zeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der Beschädi- gung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu § 281 BGB aF; Emmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben. 17 Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den Wiederbeschaf- fungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Rein- king/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204). 18 2. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grund- sätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingneh- mer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen 19 - 10 - Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absi- cherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasingge- bers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt je- doch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung - wie bereits ausgeführt wurde - ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhal- tung des Fahrzeugs deckt, bleibt es vielmehr dabei, dass dieser Betrag grund- sätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. 3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedin- gungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisa- tion des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerich- tet ist. So mag es sich verhalten, wenn der Leasingnehmer nach den Allgemei- nen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag berechtigt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich ver- einbarten Restwert zu erwerben. Übt der Leasingnehmer in einem solchen Fall sein Erwerbsrecht aus, kann der Leasinggeber lediglich den Restwert bean- spruchen, der - zusammen mit den bereits gezahlten Leasingraten - nur seinen Finanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns abdeckt, wäh- rend der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, bei der Verwertung des Leasing- objektes einen über dem Restwert liegenden Verkehrswert zu erzielen. Bei die- ser - leasinguntypischen - Vertragsgestaltung ist demnach dem Leasingnehmer 20 - 11 - die Chance der Wertsteigerung zugewiesen, während der Leasinggeber das Risiko des Wertverlusts trägt. Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasing- vertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung ge- bührt, soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Lea- singgebers benötigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775). Denn im Streitfall ist die Vertragsgestaltung eine andere. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte mit § 16 AVB nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Gemäß § 16 Ziff. 2 AVB ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasingobjekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben. Da die Beklagte ledig- lich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von diesem Andienungsrecht des Lea- singgebers Gebrauch zu machen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Lea- singobjekt stattdessen zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten zu veräußern. Weil der von den Parteien geschlossene Leasing- vertrag keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht, hätte der da- bei erzielte Erlös in voller Höhe der Beklagten zugestanden. Die Chance der Wertsteigerung ist bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages demnach bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ausschließlich dem Leasinggeber zugewiesen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteige- rung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zu- stünde. 21 - 12 - Jedenfalls bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit An- dienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädi- gung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung vielmehr auch insoweit dem Leasingge- ber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasing- vertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulier- ten Gewinns übersteigt. 22 4. Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ord- nungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein we- sentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertrags- durchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 m.w.N.). 23 Die Revision verkennt, dass es im Streitfall nicht um einen Schadenser- satzanspruch des Leasinggebers geht. Die Beklagte hat den ihr im Falle der fristlosen Kündigung nach § 13 AVB zustehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung letztlich nicht beansprucht. Sie hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 8. September 2003 zwar zunächst eine nicht näher konkretisierte Scha- densersatzforderung von 44.000 € genannt und eine Endabrechnung nach Ein- gang der gesamten Versicherungsleistung angekündigt. Sie hat schließlich aber keinen Schadensersatz gefordert und dementsprechend auch keine Endab- rechnung erteilt. Hierzu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet. Da die Beklagte keinen Schadensersatz verlangt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich - wie die Revision geltend macht - dann, wenn die Beklagte einen Schadenser- 24 - 13 - satz von 44.000 € beansprucht hätte, ein Differenzbetrag von zumindest 13.234,70 € zugunsten der Klägerin ergeben hätte, zu dessen Auszahlung die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 94/04 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 -