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XII ZR 261/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 261/04 Verkündet am: 31. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestan- den hat. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 ver- storbenen Vaters. 1 Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den 2 - 3 - Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausge- gangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen ge- währt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast je- doch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden. Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Ge- nehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung ge- deckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um ent- sprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten. 3 Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwen- dungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung ge- kommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und die- ses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, 4 - 4 - die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei fi- nanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Ver- hältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwen- dungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht er- folgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Den- noch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Um- fang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - I. 7 1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begrün- dung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzi- gen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklag- tenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdien- lichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sach- dienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klage- änderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Ein- tritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hin- weis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Klä- ger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben. 2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revisi- on wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die 8 - 6 - Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt wor- den. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Be- dingung; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich. 9 Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevoll- mächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht ge- genüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend. II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsan- spruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begrün- dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 10 Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erb- lassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grund- sätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungs- gläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nach- zuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend 11 - 7 - mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den über- wiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater ge- trennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch ge- nommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweis- last dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vor- getragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch ge- nommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behalten- dürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen. Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, wel- cher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschlie- ßen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine be- stimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein sol- le und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Da- her müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsäch- lich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch kon- krete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- 12 - 8 - brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben. 13 Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 14 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zu- sammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr ei- ne Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Ein- stehensgemeinschaft. Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbun- den, hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Kran- kenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus 15 - 9 - versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt. 16 3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausge- glichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt- schaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden ge- leistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demje- nigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas aus- geglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus- gleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein 17 - 10 - faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschafts- rechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu be- wertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwir- kens ergeben. c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re- geln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge- richtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft las- se die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Um- stand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu- sammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534). 18 - 11 - 4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemein- schaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genom- men werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außer- rechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb un- haltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständig- keit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinan- der ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge- schäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3). 19 b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der ge- wollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusst- sein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grzi- wotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhu- ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20). 20 - 12 - c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprü- che aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudin- ger/Strätz BGB Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhu- ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24). 21 5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei- dung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 22 a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine ge- meinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten bei- trägt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Be- darf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Bur- ger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5). 23 b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hin- sichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen. 24 c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willens- übereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, 25 - 13 - der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Be- klagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. 26 d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund- lage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Le- bensgemeinschaft gehandelt haben. 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht 27 - 14 - zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -