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Entscheidung

X ARZ 336/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 336/07 vom 6. November 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht München. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin hat beim Oberlandesgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung von Mittelfranken, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a EnWG eingelegt. 1 Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das Oberlandesgericht Nürn- berg (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartell- senat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 27. April 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständig- keit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2007 das Oberlan- 2 - 3 - desgericht München zum zuständigen Gericht erklärt, welches mit Beschluss vom 2. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgegeben hat. Nachdem der Bundesge- richtshof mit Beschluss vom 20. August 2007 in einer Parallelsache seine Zu- ständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesge- richt München zum zuständigen Gericht erklärt hat, hat das Oberlandesgericht Nürnberg seinen Beschluss vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Ge- richts berufen (Sen.Beschl. v. 20.8.2007 - X ARZ 247/07). Aus den Gründen dieses Beschlusses ist das Oberlandesgericht München aufgrund der binden- den Verweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürn- berg vom 9. März 2007 auch im vorliegenden Fall zuständig. Eine Aufhebung der Verweisung ist auch nach der Senatsentscheidung vom 20. August 2007 weder durch den Bundesgerichtshof noch durch das Oberlandesgericht Nürn- berg möglich, da die Verweisung nicht nur für das Gericht bindend ist, an das verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch unanfechtbar ist (§ 281 3 - 4 - Abs. 2 Satz 2 ZPO) und selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr ge- ändert werden kann, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet (Musie- lak, ZPO, 5. Aufl., § 329 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281 Rdn. 16). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 3 AR 1011/07 -