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Entscheidung

IX ZB 41/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 2003 wird auf Kos- ten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 117.597 € fest- gesetzt. Gründe: Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abge- lehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewie- sen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeiti- gen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentschei- dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festge- stellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insol- venzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dorti- 2 - 3 - gen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner haupt- sächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbe- schwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunk- tes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entschei- dungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führ- te weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbe- schwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 5 IN 561/02 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 T 5/03 -