Entscheidung
KVR 32/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 32/07 Verkündet am: 13. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 13. November 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich- ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be- schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 274.356,21 € festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungs- behörde des Landes Sachsen-Anhalt, ei 1 nen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Gegen den Bescheid der Antragsgeg- - 3 - nerin hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Bundesnetzagentur, die schon im Beschwerdeverfahren erfolglos ih- re Beteiligung erstrebt hat, hat gegen die Entscheidung des Beschwerdege- richts Rechtsbeschwerde eingelegt und lediglich ihre fehlende Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundes- netzagentur ist begründet, weil sie nach § 79 Abs. 2 EnWG am Beschwerdever- fahren hätte beteiligt werden müssen. Der Senat nimmt Bezug auf die Begrün- dung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in dem Verfahren KVR 23/07. 2 Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 W 24/06 (EnWG) -