Entscheidung
2 ARs 446/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 446/07 2 AR 210/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung Az.: 706 Js 49180/03 V8 Staatsanwaltschaft Lübeck Az.: 90 Ls 9/04 Amtsgericht Lübeck Az.: 542 StVK 1403/06 Landgericht Berlin Az.: NZS 4 BRs 20/05 Amtsgericht Sulingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 14. November 2007 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf- aussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Gründe: I. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte den Betroffenen am 23. September 2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 15. April 2005 gab das Amtsgericht Lübeck die weiteren, im Rahmen der Bewährungs- überwachung zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Sulingen ab, da der Betroffene seinen Wohnsitz in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hatte. In der Zeit vom 20. Juni bis 8. August 2006 verbüßte der Verurteilte eine Ersatz- freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Lübeck dem Landgericht Berlin die Sache vor und bat um Übernahme der Bewährungsüberwachung. Dies lehnte die Strafvollstreckungs- kammer am 21. Dezember 2006 ab, da keine im Rahmen der Bewährungs- überwachung zu treffende Entscheidung anstehe. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 bat das Amtsgericht Sulingen das Amtsgericht Lübeck um Rückübernah- me der Sache, da der Verurteilte keinen Wohnsitz in seinem Zuständigkeitsbe- 1 - 3 - reich mehr unterhalte. Das Amtsgericht Lübeck hält sich nicht für zuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge- richts vorgelegt. II. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewäh- rungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Land- gerichts Berlin. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. September 2004, zuständig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für alle einen inhaftierten Ver- urteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen tritt dabei unabhängig da- von ein, ob während der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (BGHSt 30, 223, 224). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug blieb die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren diesen betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstre- ckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, voll- ständig erledigt ist (Fischer in KK, 5. Auflage, § 462 a Rdn. 13 m.w.N.). Demge- genüber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf (BGH, Beschl. vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99). 2 - 4 - Auch wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin be- reits mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 ihre Zuständigkeit verneint hat, kann sie nach § 14 StPO als zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Straf- vollstreckungskammer ist durch die Ablehnung der Übernahme an dem zu ent- scheidenden Streit über die Zuständigkeit beteiligt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer nunmehr ihre Rechtsansicht geändert haben könn- te. 3 Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl