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2 StR 417/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. 1 Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines plötzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst hatte, sei- 2 - 3 - ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden" (UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei le- bensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Wi- derspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die von ihr angekündigte Weise zu verlieren. 2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrück- lich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichts- punkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen ausgeführt: "Wesentliche Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem hält die Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheits- strafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und den Ange- hörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20). 3 Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 46 Abs. 3 StGB ver- stößt. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Tot- schlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konn- ten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Se- natsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann je- 4 - 4 - denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Tatopfers begründet werden. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl