Entscheidung
AnwZ (B) 31/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/07 vom 19. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 19. November 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin wurde 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle- rin. 2 - 3 - Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas- sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. März 2007 nochmals widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg- nerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; die Antrag- stellerin ist dem nicht entgegengetreten. 3 II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 – AnwZ (B) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendi- gen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu ent- scheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerle- gen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Be- 4 - 4 - rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 34/06 -