Entscheidung
IV ZR 129/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 129/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: Bis 50.000 € Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtli- ches Gehör verletzt, weil es zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat zu ihrer Be- hauptung, die Vorerkrankungen, deren Verschweigen ihr angelastet wer- de, stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur 1 - 3 - Aufhebung und Zurückverweisung, weil nicht auszuschließen ist, dass das Urteil darauf beruht. a) Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Pro- zessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2005, 1487 m.w.N.). Von der Erhebung eines Beweises darf zwar abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Dies setzt aber vor- aus, dass sie zugunsten des Beweisbelasteten als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254, 255 und 1992, 1875, 1877). Dagegen darf ein Beweisangebot nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung unwahrscheinlich erscheint, weil darin eine unzulässige vorweggenom- mene Beweiswürdigung liegt (BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Setzt die Würdigung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen voraus, hat der Richter nachvollziehbar darzulegen, dass er über solche eigene Sach- kunde verfügt (BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 unter II und Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06 - NJW-RR 2007, 357 Tz. 13, 14). In derartigen Fällen dürfen an den Vortrag einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, keine hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr darf sie sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (BGH, Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83 unter II 1 a und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - VersR 1995, 433 unter II 1). Ist der Vortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet, das geltend gemachte Recht zu begründen, ist er erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286 un- ter II 1). 2 - 4 - 3 b) aa) Der Vortrag der Klägerin, zwischen den verschwiegenen Vorerkrankungen, insbesondere der im Bericht des Epilepsiezentrums K. genannten psychischen Beschwerden und Störungen und der schweren Depression, die nach Abschluss des Vertrages aufgetreten sei und zur Berufsunfähigkeit geführt habe, bestehe kein ursächlicher Zu- sammenhang, ist erheblich. Trifft die Behauptung zu, bleibt die Leis- tungspflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 3 Satz 5 AVB, § 21 VVG trotz wirksamen Rücktritts bestehen. Mangels eigener Sachkunde brauchte die Klägerin zunächst mehr nicht vorzutragen. Sie hat das Fehlen des Zusammenhangs im Übrigen nicht nur pauschal behauptet, sondern auf längere Beschwerdefreiheit und darauf hingewiesen, den für die Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten der Ärzte M. -K. und Dr. B. sei zu entnehmen, die neurotische Sym- ptomatik habe 1999 zeitgleich mit der Eheschließung und den erhebli- chen Problemen am Arbeitsplatz begonnen. bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag auch nicht als unerheb- lich angesehen, denn es hat ihn nicht zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, die seinerzeit in K. und von Dr. O. diagnostizierten psychischen Beschwerden be- stünden in Gestalt der nunmehr beklagten Depressionen und Angstzu- stände fort. Die Behauptung einer Zäsur zwischen den damals festge- stellten und den der jetzigen Verrentung zugrunde liegenden Befunden erscheine nicht annähernd nachvollziehbar. Damals habe es sich ersicht- lich um die Feststellung dauerhaft vorhandener in der Persönlichkeits- struktur angelegter, unter Stress zu Tage tretender, nachhaltiger Ten- denzen gehandelt, psychogen bedingte Beschwerden mit körperlichen Reaktionen zu entwickeln. Ersichtlich seien die schon damals festgestell- ten - langfristig als behandlungsbedürftig angesehenen - Neigungen im 4 - 5 - Zusammenhang mit den beruflichen Belastungen, die dem Ausscheiden der Klägerin bei der Sparkasse vorausgegangen seien, erneut hervorge- treten oder hätten zumindest mitgewirkt. Diese Annahmen beruhen auf medizinischen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde nicht ziehen durfte. Es hat damit die Beweisfrage, deren Beantwortung medizinischen Sachver- stand voraussetzt, ohne ausgewiesene eigene Sachkunde selbst beant- wortet. Das ist prozessual unzulässig. 5 - 6 - 6 2. Hinsichtlich der Rücktrittsberechtigung der Beklagten ist ein Zu- lassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zum Rücktritt berechtigt war, weil die Klägerin ihr die im Epilepsiezentrum K. festgestellten depressiven Er- scheinungen und psychischen Störungen und die insoweit vorgenomme- nen Untersuchungen und Behandlungen verschwiegen hat. Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 8 U 74/04 -